WICHTIG:
Die Bürger werden daran erinnert, dass sie verpflichtet sind, alle Unterlagen (Bescheinigungen, Vertragskopien oder Ersatzerklärungen) in Bezug auf Änderung der Nutzung der Immobilien innerhalb der vorgesehenen Fristen vorzulegen, um die Vergünstigungen nutzen zu können und nicht in die Kategorie „zur Verfügung stehende Wohnungen“ zu fallen. Nähere Informationen finden Sie unter dem Artikel 6 der aktuellen Verordnung.
Wir weisen die Bürger deshalb daraufhin, dass seit 01.01.2023 mit Inkrafttreten der neuen GIS Verordnung, bei Ablauf des Miet- oder Leihnutzvertrages bzw. bei Verlängerung desselben die neue registrierte Verlängerung an die Gemeinde übermittelt werden muss. Wir bitten Sie deshalb die bestehenden Mietverträge zu kontrollieren und uns bei Ablauf die entsprechenden Verlängerungen zu übermitteln. Es wird deshalb gebeten die Fälligkeiten/das Ablaufdatum der Verträge zu kontrollieren und uns die Verlängerungen innerhalb der Fristen zu übermitteln.
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Im Jahr 2022 wurde das Landesgesetz Nr. 3/2014 zur Einführung der Gemeindeimmobiliensteuer (GIS) abgeändert, das auch die Überarbeitung der Verordnung der Gemeinde für die Anwendung der Immobiliensteuer notwendig machte.
Die wichtigsten Änderungen betreffen:
• die Neudefinierung des Begriffs „Hauptwohnung“: das Gesetz berücksichtigt nun nur mehr den meldeamtlichen Wohnsitz und den gewöhnlichen Aufenthalt des Steuerpflichtigen und nicht mehr auch den seiner Familiengemeinschaft;
• die Einführung der Kategorie „zur Verfügung stehende Wohnungen“. In diese Kategorie fallen all jene Wohnungen, für die keine Steuererleichterung oder Anwendung des ordentlichen Steuersatzes von Seiten des Landesgesetzes oder der Gemeindeverordnung vorgesehen sind.
Verordnung Gemeindeimmobiliensteuer
Übersichtstabelle Steuersätze
Beschluss Steuersätze aktuell